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Stellungnahme der Günter Wormann
PROCONSULT zum Thema ElektroG
Die ab 24. März 2006
in Kraft tretende Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
soll dazu dienen, elektrische und elektronische Geräte nach Ende deren
Lebensdauer einer umweltgerechten Entsorgung und Verwertung zuzuführen.
Verantwortlich ist der Hersteller, der die Ware auch eindeutig, in
der Regel mit dessen Markennamen, zu kennzeichnen hat, sodass anhand von
Kontrollen ordnungsgemäße Registrierung, Meldung der in Verkehr
gebrachten Mengen etc. nachgewiesen werden kann.
Da die Günter Wormann
PROCONSULT keine Eigenmarken führt, ist sie nicht
registrierungspflichtig und wird daher auch keine Registrierungsnummer
in der Geschäftskorrespondenz führen. Unsere wesentliche Aufgabe besteht
in Bezug auf das ElektroG darin, sicherzustellen, dass nur ElektroG
konforme Produkte von uns gehandelt werden.
Wir
versichern Ihnen daher, dass die von unserem Hause gelieferten Produkte
geprüft und damit ElektroG konform sein werden.
Antworten zu vielen Fragen, die Sie möglicherweise im Zusammenhang mit
dem ElektroG bewegen, finden Sie unter:
www.stiftung-ear.de/content/stiftung_ear/fragen_und_antworten/
Die wichtigsten Termine zur ElektroG haben wir im Weiteren für Sie noch
einmal zusammengefasst.
Ab Anfang Juni 2005
können Hersteller über die webbasierte ear-systemsoftware ihre
Registrierung beantragen. Die Registrierung erfolgt mit Wirkung ab dem
24. November 2005.
ab 13. August 2005
Die Hersteller müssen ihre Elektro- und Elektronikgeräte
verwertungsgerecht gestalten und dürfen die Wiederverwendung Ihrer
Geräte nicht durch Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse
verhindern.
bis 23. November 2005
Die Hersteller müssen registriert sein und für Geräte, die in privaten
Haushalten genutzt werden können, eine Entsorgungsgarantie nachweisen,
bevor Sie Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr bringen.
ab 24. März 2006
Die Hersteller haben neue Geräte so zu kennzeichnen, dass die Hersteller
zu identifizieren sind, und mit einem Symbol – durchgestrichene
Abfalltonne auf Rädern - zu versehen.
Die Besitzer von Altgeräten haben diese einer getrennten Sammlung
zuzuführen.
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben Sammelstellen
einzurichten, an denen die Altgeräte aus privaten Haushalten angeliefert
werden können. Bei Anlieferung darf kein Entgelt erhoben werden.
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die Altgeräte
grundsätzlich den Herstellern in Behältnissen unentgeltlich
bereitzustellen.
Die Hersteller haben die bereitgestellten Behältnisse unverzüglich
abzuholen und für eine umweltgerechte Behandlung und Verwertung der
Altgeräte zu sorgen.
Die Vertreiber und Hersteller können freiwillig Altgeräte aus privaten
Haushalten zurücknehmen. Auch bei Anlieferung bei Vertreibern und
Herstellern darf kein Entgelt erhoben werden.
Die Hersteller müssen für Geräte anderer Nutzer als privaten Haushalten,
die als Neugeräte nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden,
eine zumutbare Möglichkeit zur Rückgabe schaffen und haben diese Geräte
zu entsorgen (ab 24. März 2006). Zur Entsorgung von Altgeräten, die
nicht aus privaten Haushalten stammen und als Neugeräte vor dem 13.
August 2005 in Verkehr gebracht wurden, sind die Besitzer verpflichtet.
Hersteller und Nutzer können abweichende Vereinbarungen treffen.
Auf die Hersteller kommen umfangreiche Mitteilungs- und
Informationspflichten zu (§ 13 ElektroG).
Die Entsorger der Altgeräte müssen bestimmte Anforderungen erfüllen, die
Behandlungsanlagen, in denen eine Erstbehandlung erfolgt, müssen
zertifiziert sein.
Die
WEEE-Richtlinie erreicht einen neuen Meilenstein: Bis 24.
März 2006 müssen alle betroffenen Elektro-Geräte dauerhaft
gekennzeichnet sein, so dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren
ist. Vorschrift ist dann auch das Symbol für die getrennte Sammlung von
Elektro- und Elektronikgeräten: eine durchgestrichene Mülltonne.
ab 1. Juli 2006
Die Hersteller dürfen grundsätzlich keine neuen Elektro- und
Elektronikgeräte in Verkehr bringen, die Blei, Quecksilber,
sechswertiges Chrom, Cadmium oder bestimmte bromhaltige
Flammschutzmittel über einem bestimmten Grenzwerten enthalten.
bis spätestens 31. Dezember 2006
Die Entsorger müssen bestimmte Verwertungsquoten erreichen.
Und bitte denken Sie daran, die bequemste Lösung, Elektrogeräte in den
Restmüll zu werfen, ist in Deutschland laut Elektrogesetz ab dem 24.
März ausdrücklich verboten. Die Bußgeldvorschriften des Elektrogesetzes
richten sich zwar nur an die Hersteller, aber die Kommunen können in
ihren Abfallsatzungen auch für Privatpersonen Bußgelder bei einem
Verstoß gegen die Vorschriften zur Abfalltrennung festlegen.
Nachfolgend Links zum Thema:
http://www.bmu.de/abfallwirtschaft/downloads/doc/5582.php
http://publications.orgalime.org/
http://www.stiftung-ear.de/
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