Stellungnahme der Günter Wormann PROCONSULT zum Thema ElektroG

Die ab 24. März 2006 in Kraft tretende Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) soll dazu dienen, elektrische und elektronische Geräte nach Ende deren Lebensdauer einer umweltgerechten Entsorgung und Verwertung zuzuführen.

Verantwortlich ist  der Hersteller, der die Ware auch eindeutig, in der Regel mit dessen Markennamen, zu kennzeichnen hat, sodass anhand von Kontrollen ordnungsgemäße Registrierung, Meldung der in Verkehr gebrachten Mengen etc. nachgewiesen werden kann.

Da die Günter Wormann PROCONSULT keine Eigenmarken führt, ist sie nicht registrierungspflichtig und wird daher auch keine Registrierungsnummer in der Geschäftskorrespondenz führen. Unsere wesentliche Aufgabe besteht in Bezug auf das ElektroG darin, sicherzustellen, dass nur ElektroG konforme Produkte von uns gehandelt werden.

Wir versichern Ihnen daher, dass die von unserem Hause gelieferten Produkte geprüft und damit  ElektroG konform sein werden.

Antworten zu vielen Fragen, die Sie möglicherweise im Zusammenhang mit dem ElektroG bewegen, finden Sie unter:  www.stiftung-ear.de/content/stiftung_ear/fragen_und_antworten/

Die wichtigsten Termine zur ElektroG haben wir im Weiteren für Sie noch einmal zusammengefasst.


Ab Anfang Juni 2005
können Hersteller über die webbasierte ear-systemsoftware ihre Registrierung beantragen. Die Registrierung erfolgt mit Wirkung ab dem 24. November 2005.

ab 13. August 2005
Die Hersteller müssen ihre Elektro- und Elektronikgeräte verwertungsgerecht gestalten und dürfen die Wiederverwendung Ihrer Geräte nicht durch Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse verhindern.

bis 23. November 2005
Die Hersteller müssen registriert sein und für Geräte, die in privaten Haushalten genutzt werden können, eine Entsorgungsgarantie nachweisen, bevor Sie Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr bringen.

ab 24. März 2006
Die Hersteller haben neue Geräte so zu kennzeichnen, dass die Hersteller zu identifizieren sind, und mit einem Symbol – durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern - zu versehen.

Die Besitzer von Altgeräten haben diese einer getrennten Sammlung zuzuführen.

Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben Sammelstellen einzurichten, an denen die Altgeräte aus privaten Haushalten angeliefert werden können. Bei Anlieferung darf kein Entgelt erhoben werden.

Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die Altgeräte grundsätzlich den Herstellern in Behältnissen unentgeltlich bereitzustellen.

Die Hersteller haben die bereitgestellten Behältnisse unverzüglich abzuholen und für eine umweltgerechte Behandlung und Verwertung der Altgeräte zu sorgen.

Die Vertreiber und Hersteller können freiwillig Altgeräte aus privaten Haushalten zurücknehmen. Auch bei Anlieferung bei Vertreibern und Herstellern darf kein Entgelt erhoben werden.

Die Hersteller müssen für Geräte anderer Nutzer als privaten Haushalten, die als Neugeräte nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden, eine zumutbare Möglichkeit zur Rückgabe schaffen und haben diese Geräte zu entsorgen (ab 24. März 2006). Zur Entsorgung von Altgeräten, die nicht aus privaten Haushalten stammen und als Neugeräte vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden, sind die Besitzer verpflichtet.

Hersteller und Nutzer können abweichende Vereinbarungen treffen.

Auf die Hersteller kommen umfangreiche Mitteilungs- und Informationspflichten zu (§ 13 ElektroG).

Die Entsorger der Altgeräte müssen bestimmte Anforderungen erfüllen, die Behandlungsanlagen, in denen eine Erstbehandlung erfolgt, müssen zertifiziert sein.

Die WEEE-Richtlinie erreicht einen neuen Meilenstein: Bis 24. März 2006 müssen alle betroffenen Elektro-Geräte dauerhaft gekennzeichnet sein, so dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist. Vorschrift ist dann auch das Symbol für die getrennte Sammlung von Elektro- und Elektronikgeräten: eine durchgestrichene Mülltonne.

ab 1. Juli 2006
Die Hersteller dürfen grundsätzlich keine neuen Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr bringen, die Blei, Quecksilber, sechswertiges Chrom, Cadmium oder bestimmte bromhaltige Flammschutzmittel über einem bestimmten Grenzwerten enthalten.

bis spätestens 31. Dezember 2006
Die Entsorger müssen bestimmte Verwertungsquoten erreichen.

Und bitte denken Sie daran, die bequemste Lösung, Elektrogeräte in den Restmüll zu werfen, ist in Deutschland laut Elektrogesetz ab dem 24. März ausdrücklich verboten. Die Bußgeldvorschriften des Elektrogesetzes richten sich zwar nur an die Hersteller, aber die Kommunen können in ihren Abfallsatzungen auch für Privatpersonen Bußgelder bei einem Verstoß gegen die Vorschriften zur Abfalltrennung festlegen.

Nachfolgend Links zum Thema:
http://www.bmu.de/abfallwirtschaft/downloads/doc/5582.php
http://publications.orgalime.org/
http://www.stiftung-ear.de/
 

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